Die meisten Unternehmen verschenken ihre
Forschungszulage.
Sie auch?

Bis zu 35 % Ihrer F&E-Kosten erstattet der Staat – direkt über Ihre Steuererklärung. Wir kümmern uns um alles: Antrag, Nachweise, Auszahlung.

Uns vertrauen:

Holen SIE SICH
0 %

Ihrer Entwicklungskosten zurück

Die Forschungszulage ermöglicht Ihnen, bis zu 35 % Ihrer qualifizierten F&E-Aufwendungen direkt über die Steuererklärung zurückzuerhalten. Unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Gewinnsituation – jedes Unternehmen in Deutschland hat Anspruch.

12 Mio. €

Max. Bemessungsgrundlage    pro Jahr.

4 Jahre

Rückwirkend
beantragbar.

100 %

Erfolgsquote unserer Anträge. 

Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Forschungsförderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte gemäß dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Unternehmen können einen Teil ihrer F&E-Kosten direkt über die Steuer zurückerhalten – unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Gewinnsituation.

Bis zu 35 % Förderung auf förderfähige F&E-Kosten.

4 Jahre rückwirkend beantragbar für laufende oder abgeschlossene Projekte.

Kein Wettbewerbs- oder Auswahlverfahren, im Gegensatz zu ZIM.

Förderkosten
& Vorteile

Personalkosten

Mitarbeiter, die direkt F&E-Arbeit leisten.

Externe F&E-Anträge

Teilweise anerkannt auf Pauschalbasis.

Abschreibungen / Investitionen

Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter.

Vorteile im Überblick:

Erschließen Sie das Potenzial
Ihrer Forschungszulage

Finden Sie heraus, wie viel Förderung Ihr Unternehmen durch die Forschungszulage erhalten kann. Erhalten Sie eine individuelle Bewertung und professionelle Unterstützung – von der ersten Prüfung bis zur erfolgreichen Antragstellung.

In 4 Schritten zu Ihrer Förderung:

SCHRITT 1

Kostenlose Potenzialanalyse

Analyse, ob Ihr Projekt förderfähig ist.

SCHRITT 2

Projektzertifizierung (BSFZ)

Qualifizierung Ihres F&E-Projekts.

SCHRITT 3

Einreichung beim Finanzamt

Steuerliche Antragstellung.

SCHRITT 4

Steuervorteil & Auszahlung

Verrechnung oder Erstattung.
Warum Felsaris

Erfahrung, die zählt

Wer wir sind

Unser Versprechen

Was uns unterscheidet

Wer wir sind

Bei Felsaris hat die Forschungszulage-Beratung ein Gesicht. Sie arbeiten direkt mit Ingenieuren, die selbst an Forschungs- und Entwicklungsprojekten arbeiten und wissen, worauf es in der technischen Antragstellung ankommt.
Über uns

Unser Versprechen

Wir übernehmen die technische Strukturierung und Ausarbeitung des Antrags mit klarer Abstimmung und nachvollziehbarer Argumentation. Ziel ist ein belastbarer Antrag, der das tatsächliche Entwicklungsprojekt verständlich und präzise beschreibt.

Ingenieure aus der Praxis

Bei Felsaris bearbeiten Ingenieure die technischen Inhalte. Wir kennen Entwicklungsprojekte aus eigener Praxis und können technische Unsicherheiten, Entwicklungsziele und Lösungswege fachlich einordnen und präzise in den Antrag übertragen.
Zum Engineering

Warum Felsaris als Ihr Partner für Forschungszulagen?

Unsere Erfahrung: Kombination aus Engineering- und Fördermittelberatung

Andere
Ihr Vorteil mit Felsaris

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Erhalten Sie eine individuelle Einschätzung Ihres Förderpotenzials und erfahren Sie, wie viel Unterstützung Ihrem Unternehmen zusteht. Wir begleiten Sie von der ersten Prüfung bis zur erfolgreichen Antragstellung.

Alexander Lohberg

Technischer Fördermittelberater

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Häufig gestellte Fragen

Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage. KMU können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf insgesamt 35 % beantragen. Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr. Daraus ergeben sich maximal 3 Mio. Euro bzw. 4,2 Mio. Euro für KMU.

Die Forschungszulage richtet sich an in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen und ist grundsätzlich branchen- und größenoffen. Beim FuE-Vorhaben sind insbesondere Neuartigkeit, technische oder wissenschaftliche Unsicherheit, systematisches Vorgehen und Erkenntnisgewinn relevant. Die konkrete Förderfähigkeit wird im Bescheinigungsverfahren durch die BSFZ geprüft.

Zu den relevanten Kosten gehören insbesondere FuE-Personalkosten und bestimmte Aufwendungen für Auftragsforschung. Für nach dem 27. März 2024 beauftragte FuE werden 70 % des entsprechenden Entgelts als förderfähiger Aufwand berücksichtigt. Für nach dem 31. Dezember 2025 begonnene Vorhaben kommt eine pauschale Berücksichtigung zusätzlicher Gemein- und Betriebskosten in Höhe von 20 % hinzu.

Solche Tätigkeiten können Teil eines begünstigten FuE-Vorhabens sein, wenn sie zur Bearbeitung einer technischen oder wissenschaftlichen Unsicherheit beitragen. Das kann beispielsweise für neue Simulationsmethoden, Versuchsreihen, Prüfstandsarbeit, Surrogate-Modelle oder datenbasierte Entwicklungsverfahren relevant sein. Maßgeblich ist der FuE-Charakter des Gesamtvorhabens. Auch reine FuE-Aufträge, bei denen die gesamte Entwicklungsleistung vom Auftragnehmer bewerkstelligt wird ist zu 70% anrechenbar. Für eine KMU mit Förderquote 35% können also bei einem 100.000 € FuE-Auftrag 24,5% also 24.500€ für diesen Auftrag rückerstattet werden. Kommen Sie bei Fragen zu FuE-Aufträgen gerne auf uns zu oder besuchen Sie Leistungen.

Ja. Der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt kann grundsätzlich bis zu vier Jahre nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die BSFZ-Bescheinigung muss für das betreffende FuE-Vorhaben vorliegen.

Das Verfahren besteht aus zwei Stufen. Zuerst wird das FuE-Vorhaben bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage fachlich geprüft. Nach einer positiven BSFZ-Bescheinigung wird die Forschungszulage für die förderfähigen Aufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt beantragt.

Die festgesetzte Forschungszulage wird grundsätzlich bei der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Übersteigt die Forschungszulage die festgesetzte Steuer, wird der verbleibende Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit ist die Nutzung auch bei geringer Steuerlast möglich.

Grundsätzlich können beide Instrumente für dasselbe FuE-Vorhaben relevant sein. Aufwendungen, die bereits durch eine andere staatliche Förderung gefördert werden, dürfen jedoch nicht nochmals in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage aufgenommen werden. Die Kosten müssen entsprechend abgegrenzt werden. Für neue reguläre ZIM-Anträge besteht aktuell zusätzlich der befristete Antragsstopp.